Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 23.05.2013

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   OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 11 AR 4/13   

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https://dejure.org/2013,5533
OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 11 AR 4/13 (https://dejure.org/2013,5533)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.03.2013 - 11 AR 4/13 (https://dejure.org/2013,5533)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. März 2013 - 11 AR 4/13 (https://dejure.org/2013,5533)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 36 Abs 1 Nr 4 ZPO
    Keine Zuständigkeitsbestimmung bei gleichlautenden Mietverträgen über in verschiedenen Gerichtsbezirken belegene Grundstücke

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtszuständigkeitsbestimmung bei gleichlautenden Mietverträgen über in verschiedenen Gerichtsbezirken belegenen Grundstücken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 91 Abs. 1
    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts für Streitigkeiten aus verschiedenen Mietverträgen betreffend Grundstücke in verschiedenen Gerichtsbezirken

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verschieden belegene Grundstücke: Kein gemeinsames Gericht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.02.1987 - I ARZ 703/86

    Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 11 AR 4/13
    Zwar hat der Bundesgerichtshof unter der Geltung der Vorläufervorschrift des § 37 BRAGO entschieden, dass bei einer Rücknahme des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO bzw. bei einer Ablehnung des Antrags gem. § 91 ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden sei (BGH NJW-RR 1987, 757; ihm folgend etwa BayObLG NJW 2002, 2888).
  • BayObLG, 10.06.2002 - 1Z AR 50/02

    Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren zur gerichtliche Bestimmung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 11 AR 4/13
    Zwar hat der Bundesgerichtshof unter der Geltung der Vorläufervorschrift des § 37 BRAGO entschieden, dass bei einer Rücknahme des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO bzw. bei einer Ablehnung des Antrags gem. § 91 ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden sei (BGH NJW-RR 1987, 757; ihm folgend etwa BayObLG NJW 2002, 2888).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2006 - 21 AR 127/06

    Örtliche Zuständigkeit: Gerichtsstandsbestimmung im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 11 AR 4/13
    Den Wert des Bestimmungsverfahrens schätzt der Senat entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. (vgl. etwa Beschluss vom 27.11.2006, 21 AR 127/06) auf 10 % des Hauptsachewertes.
  • OLG München, 15.02.2011 - 31 AR 21/11

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung für das Aufgebotsverfahren zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 11 AR 4/13
    Sie ist analog auf solche Verfahren anzuwenden, deren Gegenstand ein einheitliches dingliches Recht ist, das sich auf verschiedene Grundstücke bezieht, wie etwa eine Gesamtgrundschuld (OLG München, MDR 2011, 752; BayObLG RPfleger 1977, 448).
  • OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 11 AR 23/10

    Keine Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 11 AR 4/13
    Der Senat hat daher in der Vergangenheit eine Kostenentscheidung in Fällen abgelehnt, in denen im Rahmen eines bereits anhängigen Klageverfahrens, bei dem beide Parteien anwaltlich vertreten waren, ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Bestimmung zurück genommen worden war ((Beschluss vom 29.3.2011, 11 AR 23/10; Beschluss vom 6.12.2012, 11 AR 126/12, je m.w.Nw.).
  • BayObLG, 21.12.2004 - 1Z AR 159/04

    Gemeinsam zuständiges Gericht bei prozessökonomischer Zweckmäßigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 11 AR 4/13
    Zwar hat das BayObLG in einer Entscheidung vom 21.12.2004, 1Z AR 159/04 (BayObLGR 2005, 396) festgestellt, dass eine sinngemäße Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs, insbesondere zur Vermeidung entgegengesetzter Entscheidungen der mehreren beteiligten Gerichte, jedenfalls dann in Betracht kommen kann, wenn die beiderseitigen berechtigten Interessen der Parteien der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts aus prozessökonomischen Gründen nicht entgegenstehen.
  • OLG Dresden, 10.08.2010 - 3 AR 46/10

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für einen Streit zwischen den Parteien eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 11 AR 4/13
    Selbst wenn man dies mit dem OLG Dresden grundsätzlich bejaht (vgl. Beschluss vom 10.8.2010, 3 AR 46/10 - zitiert nach juris), würde dies jedoch jedenfalls voraussetzen, dass die über verschiedene Gerichtsbezirke verteilten Räumlichkeiten durch einen einheitlichen Mietvertrag überlassen worden sind (OLG Dresden aaO).
  • OLG Hamm, 21.03.2016 - 32 Sa 9/16

    Gerichtsstandbestimmung; ein Beklagter; mehrere Klageanträge; analoge Anwendung

    § 36 Abs. 1 ZPO enthält keine Generalklausel dahingehend, dass eine Zuständigkeitsbestimmung immer dann zulässig ist, wenn die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands aus prozessökonomischen Gründen und/oder zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen sinnvoll erscheint (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2014 - 11 SV 114/14, NJW-RR 2015, 1294, beck-online; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.3.2013 - 11 AR 4/13, BeckRS 2013, 06139; Patzina in: MüKoZPO, 4. Aufl. 2013, § 36 Rn. 4).

    Die Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht anwendbar, wenn eine Klage mit mehreren Anträgen gegen nur einen Beklagten vorliegt und für diese Anträge (möglicherweise) mehrere Gerichte zuständig sind (OLG Frankfurt, a.a.O., NJW-RR 2015, 1294, 1295 und BeckRS 2013, 06139).

  • OLG Frankfurt, 17.11.2014 - 11 SV 114/14

    Keine Gerichtsstandsbestimmung bei Ansprüchen einer Person aus WEG und

    § 36 Abs. 1 ZPO enthält keine Generalklausel dahingehend, dass eine Zuständigkeitsbestimmung immer dann zulässig ist, wenn die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes aus prozessökonomischen Gründen und/oder zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen sinnvoll erscheint (Senat, Beschluss vom 19. März 2013 - 11 AR 4/13 -, juris; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 36 Rdnr. 4).
  • OLG Frankfurt, 14.10.2014 - 11 SV 97/14

    Bestimmung zuständigen Gerichts bei Löschung von Grundschulden in verschiedenen

    Auch enthält § 36 Abs. 1 ZPO keine Generalklausel dahingehend, dass eine Zuständigkeitsbestimmung immer dann zulässig wäre, wenn die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes aus prozessökonomischen Gründen und/ oder zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen sinnvoll erscheint (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.3.2013 - 11 AR 4/13 -, juris).
  • OLG Hamm, 23.05.2016 - 32 Sa 21/16

    Gerichtsstandbestimmung; Streitgenossen; Beratung; Prospektfehler; Kapitalanlage;

    Nicht ausreichend sind dagegen lediglich gleiche rechtliche oder tatsächliche Vorfragen - z. B. im Rahmen der zu beurteilenden Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospektes einer Kapitalanlagegesellschaft -, auch wenn insoweit eine einheitliche Rechtsprechung wünschenswert wäre (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.03.2013 - 11 AR 4/13, BeckRS 2013, 06139, beck-online).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 11 AR 4/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12371
OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 11 AR 4/13 (https://dejure.org/2013,12371)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.05.2013 - 11 AR 4/13 (https://dejure.org/2013,12371)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 11 AR 4/13 (https://dejure.org/2013,12371)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online

    Zuständigkeitsbestimmungsverfahren: Wie hoch sind die Gebühren?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitwert und Gebühren des Rechtsanwalts im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (IBR 2013, 1204)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 23.01.2009 - 2 W 2/09

    Kosten eines Verfahrens der Gerichtsstandsbestimmung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 11 AR 4/13
    Die beantragte Verfahrensgebühr wird mit Bezugnahme auf den Beschluss vom 23.01.2009 des OLG Celle, 2 W 2/09, 4 AR 17/08 und den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 30.01.2008, 19 AR 9/07, begründet.

    Dem OLG Karlsruhe (Beschluss vom 30. Januar 2008, 19 AR 9/07) und dem OLG Gelle (Beschluss vom 23. Januar 2009, 2 W 2/09, 4 AR 17/08) ist daher auch nur insoweit zuzustimmen, als im Ergebnis die Verfahrensgebühren VV 3100 ff RVG anzuwenden sind.

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2008 - 19 AR 9/07

    Rechtsanwaltsgebühren: Verfahrensgebühr bei Zurückweisung des Antrags im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 11 AR 4/13
    Die beantragte Verfahrensgebühr wird mit Bezugnahme auf den Beschluss vom 23.01.2009 des OLG Celle, 2 W 2/09, 4 AR 17/08 und den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 30.01.2008, 19 AR 9/07, begründet.

    Dem OLG Karlsruhe (Beschluss vom 30. Januar 2008, 19 AR 9/07) und dem OLG Gelle (Beschluss vom 23. Januar 2009, 2 W 2/09, 4 AR 17/08) ist daher auch nur insoweit zuzustimmen, als im Ergebnis die Verfahrensgebühren VV 3100 ff RVG anzuwenden sind.

  • OLG Celle, 23.01.2009 - 4 AR 17/08

    Kosten eines Verfahrens der Gerichtsstandsbestimmung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 11 AR 4/13
    Die beantragte Verfahrensgebühr wird mit Bezugnahme auf den Beschluss vom 23.01.2009 des OLG Celle, 2 W 2/09, 4 AR 17/08 und den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 30.01.2008, 19 AR 9/07, begründet.

    Dem OLG Karlsruhe (Beschluss vom 30. Januar 2008, 19 AR 9/07) und dem OLG Gelle (Beschluss vom 23. Januar 2009, 2 W 2/09, 4 AR 17/08) ist daher auch nur insoweit zuzustimmen, als im Ergebnis die Verfahrensgebühren VV 3100 ff RVG anzuwenden sind.

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